Zu §
OLG Celle, Beschl. v. 25.08.2011 - 13 Verg 5/11 IBR-Online
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Eigenschaft eines Bistum als öffentlicher Auftraggeber.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Ein Bistum ist kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des §
2. Untergliederungen der katholischen Kirche kommen als Auftraggeber nach §
3. Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Anteils von Zuwendungen öffentlicher Stellen i. S. des §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. | Das Bistum Hildesheim schrieb am 11.05.2011 im Offenen Verfahren im Rahmen des Gesamtprojekts "Sanierung des Hildesheimer Doms" Arbeiten zur Umgestaltung des Domhofs aus. Bei den ausgeschriebenen Arbeiten ging es im Wesentlichen um Pflasterarbeiten. Vier Bieter gaben ein Angebot ab. Die an dritter Stelle liegende Antragstellerin rügte das Vergabeverfahren mit der Begründung, die an erster Stelle liegende Beigeladene hätte kein gleichwertiges Angebot abgegeben. Nachdem die Vergabestelle ihrer Rüge nicht abhalf, beantragt die Antragstellerin am 27.05.2011 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. |
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