Zu §
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.04.2013 -
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Frage, ob die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns einen Nachunternehmereinsatz darstellt.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Legt der Bieter seinem Angebot eine Erklärung vor, wonach er zur Durchführung der Arbeiten auf die Ressourcen des Mutterkonzerns und auf sämtliche zur Ausführung der Arbeiten notwendigen Geräte zurückgreifen kann, ist in Bezug auf die zur Auftragsausführung erforderlichen Maschinen ein ausreichender Eignungsnachweis geführt.
2. Die Nutzung von Maschinen des Mutterkonzerns ist kein Nachunternehmereinsatz. Denn ein Nachunternehmer wird im Pflichtenkreis des Auftragnehmers tätig und erbringt einen Teil der ausgeschriebenen Leistung für diesen. Demgegenüber führt der Auftragnehmer beim Einsatz von Fremdgeräten die ihm in Auftrag gegebenen Leistungen selbst aus."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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