Zu §
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.04.2011 - 1 Verg 5/10,IBR 2011,
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
dem Nachweis der Gleichwertigkeit nach §
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Auch bei eigener Sachkunde der Vergabestelle kann auf den Nachweis der Gleichwertigkeit nach §
2. Insbesondere ersetzt die bloße Bezeichnung der Abweichung nicht den Nachweis."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. | Die Vergabestelle beabsichtigt den Neubau einer Talbrücke. Die Beigeladene hat mit ihrem "Nebenangebot Nr. 1" nicht das ausgeschriebene "Stahlschutzplankensystem Super-Rail BW" sondern das Konstruktionssystem "Super-Rail Eco BW", angeboten. Die Vergabestelle hat dieses "Nebenangebot Nr. 1" der Beigeladenen als Nebenangebot gewertet und der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf dieses Nebenangebot der Beigeladenen zu erteilen. Die Vergabestelle hat dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin stattgegeben und der Vergabestelle aufgegeben, die Wertungs- und Zuschlagserteilung neu zu treffen. Das "Nebenangebot Nr. 1" sei weder als Nebenangebot noch als weiteres Hauptangebot zu werten. |
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