OLG München, Beschluss vom 08.11.2010 - Verg 20/10 "Akteneinsicht?

Zu § 111 GWB und § 516 Abs. 3 ZPO"Akteneinsicht"

OLG München, Beschluss vom 08.11.2010 - Verg 20/10, IBR 2011, 47

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Recht auf Akteneinsicht in einem Vergabenachprüfungsverfahren.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann auch dann bestehen, wenn ein Nachprüfungsantrag im Ergebnis unzulässig oder unbegründet ist. Es ist ein Gebot des fairen Verfahrens und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dem Antragsteller angemessen Einsicht in die Unterlagen der Vergabestelle zu gewähren, die zur Beurteilung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags bedeutsam sein können (hier: Erläuterungen des Ingenieurbüros zum strittigen Ausschluss des Angebots des Antragstellers). Akteneinsicht ist zu versagen, soweit der Geheimnisschutz anderer Bieter dagegensteht oder der Bieter "ins Blaue" Fehler oder mögliche Verstöße rügt, um mit Hilfe der Akteneinsicht zusätzliche Informationen zur Untermauerung bloßer substanzloser Mutmaßungen zu erhalten.

2. Die pflichtwidrige Verweigerung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer entbindet den Antragsteller grundsätzlich nicht von der Kostentragungspflicht, wenn er nach Einsichtnahme in die relevanten Dokumente von der sofortigen Beschwerde Abstand nimmt.”

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.