Zu §
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2011 - Verg 66/11 VergabeR 2011, 865
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
den Erläuterungen zur Preiskalkulation eines Nebenangebots als Erklärungen i.S.d. §
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Verlangt der Auftraggeber, dass Nebenangebote, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich einfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern sind, zählen diese zum Nebenangebot geforderten Angaben zu den Erklärungen im Sinne des §
2. Ein Nebenangebot darf nicht wegen Fehlens dieser Angaben ausgeschlossen werden, ohne dass der Auftraggeber dem Bieter gemäß §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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