OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2011 - Verg 66/11 "Erläuterungen zur Preiskalkulation des Nebenangebots sind Erklärungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A"

Zu § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009"Erläuterungen zur Preiskalkulation des Nebenangebots sind Erklärungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A"

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.2011 - Verg 66/11 VergabeR 2011, 865

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

den Erläuterungen zur Preiskalkulation eines Nebenangebots als Erklärungen i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. Verlangt der Auftraggeber, dass Nebenangebote, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich einfordern), nach Mengenansätzen und Einzelpreisen aufzugliedern sind, zählen diese zum Nebenangebot geforderten Angaben zu den Erklärungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Es handelt sich insoweit nicht um Preisangaben, sondern um Erläuterungen zur Preiskalkulation des Nebenangebots.

2. Ein Nebenangebot darf nicht wegen Fehlens dieser Angaben ausgeschlossen werden, ohne dass der Auftraggeber dem Bieter gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 VOB/A zuvor Gelegenheit zur nachträglichen Vorlage binnen sechs Kalendertagen gegeben hat."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.