Zu §
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.04.2010 - Verg 60/09 Vergaberecht 2011, 78
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Abgrenzung eines Dienstleistungsauftrags zu einem Bauauftrag.
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
"Weder die Wartung einer Brandmeldeanlage noch die Auswechselung einzelner Meldegeräte unterfallen dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Es handelt sich um eine Dienstleistung."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. | Die Vergabestelle hat im Juli 2009 die Wartung einer Brandmeldeanlage nebst Austausch der ungefähr 2.500 vorhandenen Brandmelder beschränkt nach |
2. |
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