OLG Jena, Beschluss vom 16.09.2013 - 9 Verg 3/13

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 VOB/A-EG i.V.m. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 842/2011, Abschnitt III.2 ff.Bezeichnung der Eignungsnachweise bereits in der Bekanntmachung und Bindung der Vergabestelle an ihre positive Eignungsprüfung

OLG Jena, Beschl. v. 16.09.2013 - 9 Verg 3/13IBR-Online

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Frage, ob Referenzen bereits in der Bekanntmachung gefordert werden müssen und die Vergabestelle an ihre positive Eignungsprüfung gebunden ist.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. Alle geforderten Nachweise sind bereits in der Bekanntmachung konkret zu bezeichnen. Denn die scharfe Sanktion des Angebotsausschlusses erfordert eindeutige und unmissverständliche Festlegungen in der Bekanntmachung. Dies betrifft sowohl die Frage, welche Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise ein Bieter abgeben muss, als auch die Frage, wann und auf wessen Initiative hin er diese vorzulegen hat. Für den verständigen Bieter muss sich eindeutig ergeben, dass der Ausschluss seines Angebots droht, wenn er bestimmte Nachweise, Erklärungen oder Unterlagen nicht zu einem konkreten Zeitpunkt oder einer vorgegebenen Frist vorgelegt hat.

2. Die einzelnen Wertungsstufen (formale Prüfung, Eignung, Angemessenheit des Preises, engere Auswahl) sind grundsätzlich nacheinander und getrennt voneinander abzuarbeiten.