Zu §§ 138 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 und 817 Satz 2 BGB"Sittenwidriger Architektenvertrag bei de-facto-Vergabe"
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.08.2016 - 1 U 159/14 IBR-online
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Sittenwidrigkeit einer de-facto-Vergabe nach § 138 Abs. 1 BGB.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Ein Vertrag, den die Parteien unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistungen geschlossen haben, verstößt gegen Grundwerte des Vergaberechts und ist nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
2. In einem solchen Fall sind wechselseitige Ansprüche nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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