Zu Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 570, 935, 940 ZPO Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2008 -
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
dem Vergaberechtschutz unterhalb der Schwellenwerte.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
1. | Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte nach der |
2. | Einen solchen Anspruch kann der Bieter vor Zuschlagserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen und durchsetzen. |
3. | Dieser Rechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Überprüfung der Willkürmaßnahmen. |
4. | Das Beschwerdegericht kann gem. § 570 Abs. 3 ZPO einstweilige Maßnahmen ergreifen und dem öffentlichen Auftraggeber aufgeben, bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde einen Zuschlag nicht zu erteilen. |
5. | Der Streitwert beträgt 5 % der Bruttoangebotssumme. |
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG
Copyright 2024
Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG