OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2008 - 27 W 2/08 "Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte"

Zu Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 570, 935, 940 ZPO Vergaberechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2008 - 27 W 2/08 IBR 2009, 100

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Vergaberechtschutz unterhalb der Schwellenwerte.

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

1.

Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens unterhalb der Schwellenwerte nach der VOB/A, mit welchem sich der öffentliche Auftraggeber den Vorgaben der VOB/A unterwirft, hat der Bieter aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis Anspruch darauf, dass diese Vorgaben auch beachtet werden.

2.

Einen solchen Anspruch kann der Bieter vor Zuschlagserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen und durchsetzen.

3.

Dieser Rechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Überprüfung der Willkürmaßnahmen.

4.

Das Beschwerdegericht kann gem. § 570 Abs. 3 ZPO einstweilige Maßnahmen ergreifen und dem öffentlichen Auftraggeber aufgeben, bis zur endgültigen Entscheidung über die sofortige Beschwerde einen Zuschlag nicht zu erteilen.

5.

Der Streitwert beträgt 5 % der Bruttoangebotssumme.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: