Zu § 241 Abs. 2 BGB, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §
OLG München, Beschl. v. 14.03.2013 - Verg 32/12 VPR 2013, 70
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Frage, ob die Kenntnis von einem Mitbewerberangebot nach Angebotsabgabe einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz begründet.
II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:
"1. Erhält ein Bieter nach Angebotsabgabe von einem Dritten Informationen über den Inhalt des Angebots eines Mitbewerbers, liegt darin kein zum Angebotsausschluss führender Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip, weil durch diese Information das Angebot des Bieters nicht (mehr) beeinflusst wird.
2. Wird durch die Information eines Dritten das Angebot des Bieters nicht beeinflusst, ist der Bieter nicht dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den Namen des Informanten bekannt zu geben."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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