Zu § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO 2016 und § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV 2016Schwellenwertberechnung: Addition von Planungsleistungen bei "innerer Kohärenz und funktionaler Kontinuität"
OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 15/16 IBR 2017,
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
der Addition von Planungsleistungen für die Schwellenwertberechnung
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
Es kann offen bleiben, ob die Leistungen der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung für ein einheitliches Bauvorhaben als gleichartige Leistungen anzusehen und für die Schwellenwertberechnung zu addieren sind. Jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber in der Bekanntmachung ausführt, dass die Planungsleistungen als Einheit zu betrachten und zu bewerten sind, ist eine Addition vorzunehmen.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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