§ 243 BGB, §
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
den Aufklärungsgesprächen bei einer hersteller- und produktneutralen Ausschreibung und den Voraussetzungen einer Unauskömmlichkeit des Angebotspreises.
II. Der Beschluss hat folgende (nicht amtliche) Leitsätze:
"1. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots ausgeschlossen; eine solche Änderung kann auch nicht einvernehmlich im Wege eines Aufklärungsgesprächs erfolgen. Erklärungen zu bestimmten Herstellern und Typen sind keine Angebotsänderungen.2. Bei einer Hersteller- und produktneutralen Ausschreibung bleibt der erfolgreiche Bieter grundsätzlich frei, ein Produkt von mittlerer Art und Güte seiner Wahl zu liefern.3. Eine Preisdifferenz von knapp 12 % liegt weit unter der Angreifschwelle, deren Erreichen der Auftraggeber zum Anlass nehmen muss, die Höhe des Angebots zu überprüfen. Diese Schwelle liegt bei einem Preisabstand von 20 % zum nächsthöheren Angebot."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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