OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2012 - Verg 6/11, "Produktneutrale Ausschreibung und Unauskömmlichkeit des Angebotspreises"

§ 243 BGB, § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A und § 19 Abs. 6 Satz 2 EG VOL/AProduktneutrale Ausschreibung und Unauskömmlichkeit des Angebotspreises OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2012 - Verg 61/11 IBR 2012, 530

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

den Aufklärungsgesprächen bei einer hersteller- und produktneutralen Ausschreibung und den Voraussetzungen einer Unauskömmlichkeit des Angebotspreises.

II. Der Beschluss hat folgende (nicht amtliche) Leitsätze:

"1. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist eine Änderung des Angebots ausgeschlossen; eine solche Änderung kann auch nicht einvernehmlich im Wege eines Aufklärungsgesprächs erfolgen. Erklärungen zu bestimmten Herstellern und Typen sind keine Angebotsänderungen.2. Bei einer Hersteller- und produktneutralen Ausschreibung bleibt der erfolgreiche Bieter grundsätzlich frei, ein Produkt von mittlerer Art und Güte seiner Wahl zu liefern.3. Eine Preisdifferenz von knapp 12 % liegt weit unter der Angreifschwelle, deren Erreichen der Auftraggeber zum Anlass nehmen muss, die Höhe des Angebots zu überprüfen. Diese Schwelle liegt bei einem Preisabstand von 20 % zum nächsthöheren Angebot."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: