OLG Schleswig, Beschluss vom 15.04.2011 - 1 Verg 10/10 "Preis einziges Zuschlagskriterium: Nebenangebote zulässig"

Zu § 25 Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2006 und Richtlinie 2004/18/EG Art. 24 und Art. 53 "Zur Zulässigkeit von Nebenangeboten bei einzigem Zuschlagskriterium: Preis"

OLG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2011 - 1 Verg 10/10, IBR 2011, 351

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Zulässigkeit von Nebenangeboten bei dem einzigen Zuschlagskriterium: "Preis".

II. Der Beschluss hat folgende Leitsätze:

"1. Zugelassene Nebenangebote sind auch dann zu werten, wenn der Preis das alleinige Zuschlagskriterium ist.

2. Eine Vorgabe expressis verbis, die die Zulassung von Nebenangeboten beim alleinigen Zuschlagskriterium "Preis" verbietet, ist der Richtlinie 2004/18/EG an keiner Stelle zu entnehmen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Die Vergabestelle schrieb Mitte des Jahres 2010 Straßenbauarbeiten aus. Der Preis sollte einziges Zuschlagskriterium sein. Nebenangebote waren zugelassen. Die Vergabestelle beabsichtigte, den Zuschlag auf ein Nebenangebot zu erteilen. Zwei Mitbieter haben hiergegen einen Vergabenachprüfungsantrag eingereicht. Die Vergabekammer verpflichtete die Vergabestelle dazu, die Aufschreibung aufzuheben. Nach Auffassung der Vergabekammer sei die rechtswidrige Zulassung von Nebenangeboten ein "anderer schwerwiegender Grund" i.S.d. § 26 Nr. 1c VOB/A, der zur Aufhebung der gesamten Ausschreibung führe.

2.