OLG München, Beschluss vom 27.07.2018 - Verg 2/18

Zu § 56 Abs. 2 VGV

Nachfordern eines "aktuellen" polizeilichen Führungszeugnisses

OLG München, Beschl. v. 27.07.2018 - Verg 2/18, VPR 2018, 3568

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

dem Nachfordern eines "aktuellen" polizeilichen Führungszeugnisses.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

Ist die Vorlage eines "aktuellen" polizeilichen Führungszeugnisses verlangt und legt der Bieter ein 2 Jahre altes Zeugnis vor, entspricht dies rein formal nicht den Anforderungen mit der Folge, dass die Vergabestelle das Dokument nachfordern darf.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Vergabestelle bzw. der Antragsgegner, ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zweier Landkreise, hat mit Bekanntmachung vom 22.06.2017 europaweit die Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen (Übernahme und Vergärung von Bioabfall aus der Biotonne) ausgeschrieben. Das einzige Zuschlagskriterium war der Preis (geringste Endkosten bzw. bester Erlös für die Vergabestelle). In den Teilnahmebedingungen heißt es u.a.:

"- Zertifizierung (EN) als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG oder gleichwertige Nachweise, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen... und ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis des Unternehmers/Niederlassungsleiters des für die Leistungen verantwortlichen Betriebes."