OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - VII Verg 60/09 "Abgrenzung Dienstleistungsauftrag zu Bauauftrag"

Zu § 99 Abs. 7 Satz 2 GWB und § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB"Abgrenzung Diensleistungsauftrag zu Bauauftrag"

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.04.2010 - Verg 60/09 Vergaberecht 2011, 78

I. Der Beschluss nimmt Stellung zu

der Abgrenzung eines Dienstleistungsauftrags zu einem Bauauftrag.

II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:

"Weder die Wartung einer Brandmeldeanlage noch die Auswechselung einzelner Meldegeräte unterfallen dem Begriff von Bauleistungen (oder -arbeiten). Es handelt sich um eine Dienstleistung."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Die Vergabestelle hat im Juli 2009 die Wartung einer Brandmeldeanlage nebst Austausch der ungefähr 2.500 vorhandenen Brandmelder beschränkt nach VOB/A ausgeschrieben. Sie ging von einem Bauauftrag aus und hatte den Auftragswert auf 450.000 Euro geschätzt. Die Antragstellerin macht mit ihrem Nachprüfungsantrag u.a. geltend, dass die ausgeschriebene Leistung als öffentlicher Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, der europaweit hätte bekanntgemacht werden müssen. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Das Nachprüfungsverfahren sei unzulässig, da ein Bauauftrag unterhalb des Schwellenwerts vorliegen würde.

2.