Zu §
OLG München, Beschl. v. 10.11.2010 - Verg 19/10 IBR 2011,
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
dem Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach §
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz (nicht amtlich):
Studentenwohnheime sind Hochschulgebäude im Sinne von §
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
1. | Ein gemeinnütziger Verein (Vergabestelle) schrieb europaweit im Offenen Verfahren die Rohbauarbeiten für ca. 200 Studentenwohnungen, 35 Apartments für betreutes Einzelwohnen, einen Einzelhandelsmarkt, eine Druckerei und eine Tiefgarage aus. Die Vergabestelle ging zum Zeitpunkt der Ausschreibung von Gesamtbaukosten von brutto 13.354.256,36 Euro aus. Für das Studentenwohnheim inkl. Tiefgarage (1.042.347,79 Euro) und Verwaltungstrakt (445.801,27 Euro) ging die Vergabestelle von Kosten i.H.v. 9.972.515,72 Euro aus. Die Vergabestelle wollte zum Zeitpunkt der Ausschreibung die Höchstfördersumme von 25.000 Euro pro Wohneinheit beantragen. Tatsächlich erhalten hat die Vergabestelle Fördermittel i.H.v. 5.050.000 Euro. |
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