Zu § 23 VgV und §
OLG München, Beschluss vom 12.11.2010 - Verg 21/10, IBR-Online
I. Der Beschluss nimmt Stellung zu
dem Beginn eines Vergabeverfahrens.
II. Der Beschluss hat folgenden Leitsatz:
”Ein Vergabeverfahren beginnt dann, wenn die Vergabestelle nach außen erkennbar den ersten Schritt zur Durchführung desjenigen Verfahrens in die Wege leitet, welches zu einem konkreten Vertragsabschluss führen soll. Bei europaweiten Vergaben ist dies grundsätzlich die Absendung der Vergabebekanntmachung an das EU-Amtsblatt.”
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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