BayObLG - Beschluß vom 24.06.1999 (2Z BR 179/98)
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 81 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach § 8 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (im folgenden: [...]