BGH - Beschluß vom 23.09.2004 (IX ZR 323/00)
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur auslaufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend [...]