BGH - Beschluss vom 26.09.2018 (2 StR 283/18)
1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. und W. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2018 dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 55.390 € angeordnet wird, und zwar [...]