LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.02.2017 (L 11 KR 884/16 B ER)
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.11.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers [...]