LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2017 (L 9 SO 16/17)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. [...]