BSG - Beschluss vom 12.01.2024 (B 8 SO 30/23 AR)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 2023 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. [...]