BSG - Beschluss vom 06.09.2024 (B 8 SO 28/24 AR)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Das [...]